Zuschreibung

Zuschreibung

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Zu|schrei|bung 〈f. 20das Zuschreiben, insbesondere das Zuordnen der Urheberschaft ● die \Zuschreibung von Gemälden

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Zu|schrei|bung, die; -, -en:
das Zuschreiben.

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Zuschreibung,
 
1) Betriebswirtschaftslehre: Wertaufholung, die Erhöhung des Buchwerts von Gegenständen des Anlagevermögens zum Ausgleich überhöhter Abschreibung oder unterlassener Aktivierung in früheren Perioden. Für Unternehmen besteht gemäß § 253 und § 254 HGB in der Bilanz grundsätzlich ein Zuschreibungswahlrecht zur Korrektur früherer Abschreibungen bis zur Obergrenze der Anschaffungs- oder Herstellungskosten. Für Kapitalgesellschaften sieht § 280 Absatz 1 HGB ein Zuschreibungsgebot vor, soweit nicht gemäß § 280 Absatz 2 HGB aus steuerlichen Gründen (im Sinne § 6 Absatz 1 EStG) der niedrigere Wertansatz beibehalten werden darf. Durch Zuschreibung werden stille Reserven aufgedeckt und das bilanzielle Eigenkapital erhöht. Insofern dienen Zuschreibungen zur Bilanzbereinigung bei einer Sanierung, zur Deckung von Verlusten sowie zur Angleichung an Steuerbilanzwerte.
 
 2) Kunstwissenschaft: die durch Stilvergleich und naturwissenschaftlichen Untersuchungen vorgenommene Bestimmung des Autors eines Kunstwerks, das weder durch eine Signatur noch durch schriftliche Quellen als authentische Arbeit eines Künstlers ausgewiesen ist.
 
 3) Recht: Grundstückszusammenlegung.

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Zu|schrei|bung, die; -, -en: 1. a) das Zuschreiben (1 a): die ... Erstaufführung der „Markus-Passion“ ..., deren Z. an Carl Philipp Emanuel Bach mittlerweile bezweifelt wird (Welt 8. 3. 89, 2); b) das Zuschreiben (1 b): dass der literarische Rang nichts ist, was dem Dichter innewohnte, sondern eine Z., die die Kritiker ... vornehmen (sondern etwas, was ihm die Kritiker zuschreiben; W. Schneider, Sieger 458). 2. (selten) das Zuschreiben (2, 3).

Universal-Lexikon. 2012.

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